vom 28.06.2016
Für reisende Berufsdemonstrant_innen wie mich habe ich hier mal versucht die Rechtsgrundlagen für die Ausweispflichten der einzelnen Landespolizeien zu sammeln. Bei eingen Bundesländern bin ich nicht fündig geworden. Da bitte ich um Mithilfe.
Baden-Württemberg
nicht gefunden
Bayern
Art. 6 PAG
„Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.“
Berlin
nicht gefunden
Brandenburg
§9 BbgPolG
„(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.
(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.
(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.
(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.“
Bremen
nicht gefunden
Hamburg
nicht gefunden
Hessen
nicht gefunden
Mecklenburg-Vorpommern
nicht gefunden
Niedersachsen
nicht gefunden
Nordrhein-Westfalen
§55(3) Pol NRW (Unmittelbarer Zwang)
„Auf Verlangen der betroffenen Person hat sich der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.“
Runderlass des Innenministeriums vom 12.04.2010 (MBl. NRW. 20500)
„Der Polizeidienstausweis ist im Dienst ständig mitzuführen. Polizeivollzugsbeamte haben den Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen, beim Einsatz in Zivilkleidung haben sie dies unaufgefordert zu tun. Werden Polizeivollzugsbeamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur der mit der Führung Beauftragte vorzeigepflichtig. Der Polizeidienstausweis braucht nicht vorgezeigt zu werden, wenn der Zweck der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt oder der Polizeivollzugsbeamte gefährdet würde.“
Rheinland-Pfalz
nicht gefunden
Saarland
§ 87 SPolG
„Auf Verlangen der oder des Betroffenen hat sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen. Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.“
Sachsen-Anhalt
§12 SOG LSA
„Auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt ist.“
Sachsen
§8 SächsPolG
„Auf Verlangen des Betroffenen haben sich Bedienstete der Polizeibehörden und des Polizeivollzugsdienstes auszuweisen. Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.“
Schleswig-Holstein
nicht gefunden
Thüringen
§6 PAG
„Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen, bei Dienstausübung in Zivilkleidung grundsätzlich unaufgefordert, hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.“
§9 OBG
„Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Außendienst einen behördlichen Ausweis mit sich führen. Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sie diesen vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Bundespolizei
nicht gefunden